§ 2b BSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.

(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. II, Z 4) - 1. 1. 2000.

(4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 2) - 1. Juni 1981; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I, Z 2d, § 243 Abs. 9) - 1. 1. 1992; (17. Nov., BGBl. Nr. 834/1992, Art. I Z 2) - 1. 1. 1993; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 6) - 1. 1. 1998.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2009

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.

(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. II, Z 4) - 1. 1. 2000.

(4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 2) - 1. Juni 1981; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I, Z 2d, § 243 Abs. 9) - 1. 1. 1992; (17. Nov., BGBl. Nr. 834/1992, Art. I Z 2) - 1. 1. 1993; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 6) - 1. 1. 1998.

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