§ 11 ABO 2005 Abgabe der Arzneimittel

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig.Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (Paragraph 8 a, Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Apotheke, in der auf Grund von Verschreibungen für immobile Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes oder einer sonstigen Betreuungseinrichtung Arzneimittel, insbesondere auch neuverblisterte Arzneimittel, abgegeben werden, hat sicherzustellen, dass dringend benötigte Arzneimittel auf Anforderung während der Betriebs- und Bereitschaftszeit der Apotheke kurzfristig gestellt werden können.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für dieAbsatz eins, gilt nicht für die
    1. 1.Ziffer einsZustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,Zustellung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 8 a, ApoG,
    2. 2.Ziffer 2Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß Paragraph 8 b, ApoG,
    3. 3.Ziffer 3Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
    4. 4.Ziffer 4Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 28.12.2010 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsArzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig.Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (Paragraph 8 a, Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Apotheke, in der auf Grund von Verschreibungen für immobile Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes oder einer sonstigen Betreuungseinrichtung Arzneimittel, insbesondere auch neuverblisterte Arzneimittel, abgegeben werden, hat sicherzustellen, dass dringend benötigte Arzneimittel auf Anforderung während der Betriebs- und Bereitschaftszeit der Apotheke kurzfristig gestellt werden können.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für dieAbsatz eins, gilt nicht für die
    1. 1.Ziffer einsZustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,Zustellung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 8 a, ApoG,
    2. 2.Ziffer 2Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß Paragraph 8 b, ApoG,
    3. 3.Ziffer 3Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
    4. 4.Ziffer 4Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.

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