§ 2 AlkomVO Organe der Straßenaufsicht

Alkomatverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Alkoholgehalt mit Alkomaten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von

1.

Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2.

sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ istDie Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Stand vor dem 11.05.2018

In Kraft vom 01.10.1994 bis 11.05.2018

(1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Alkoholgehalt mit Alkomaten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von

1.

Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2.

sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ istDie Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

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