§ 2 AufEiPVO Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, und 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.04.1997 bis 20.04.2017

Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, und 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.

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