§ 6 AltlsanG Höhe des Beitrags

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1.

a) Aushubmaterial oder

b)

Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder

c)

sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,

ab

1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro

ab

1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro,

2.

alle übrigen Abfälle

ab

1. Jänner 2008…………………………………………………87,00 Euro.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1.

Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab

1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro

ab

1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro

2.

Reststoffdeponien

ab

1. Jänner 2008………………………………………………..18,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………..20,60 Euro

3.

Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab

1. Jänner 2008………………………………………………..26,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………..29,80 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab

1. Jänner 2006………………………………………………….7,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab

1. Jänner 2008………………………………………………….7,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

  1. (1)Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne fürSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aAushubmaterial oder
      2. b)Litera bBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oderBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, oder
      3. c)Litera csonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, einhalten,
      ab 1. Jänner 20088,00 Euroab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200887,00 Euroab 1. Jänner 2025100,10 Euro.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  2. (4)Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer einsBodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponienab 1. Jänner 20088,00 Euro ab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro
    2. 2.Ziffer 2Reststoffdeponienab 1. Jänner 200818,00 Euroab 1. Jänner 201220,60 Euroab 1. Jänner 202523,70 Euro
    3. 3.Ziffer 3Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälleab 1. Jänner 200826,00 Euroab 1. Jänner 201229,80 Euroab 1. Jänner 202534,30 Euro.
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
  3. (4a)Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20067,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.
  4. (4b)Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20087,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  5. (6)Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
  6. (7)Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1.

a) Aushubmaterial oder

b)

Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder

c)

sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,

ab

1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro

ab

1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro,

2.

alle übrigen Abfälle

ab

1. Jänner 2008…………………………………………………87,00 Euro.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1.

Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab

1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro

ab

1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro

2.

Reststoffdeponien

ab

1. Jänner 2008………………………………………………..18,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………..20,60 Euro

3.

Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab

1. Jänner 2008………………………………………………..26,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………..29,80 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab

1. Jänner 2006………………………………………………….7,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab

1. Jänner 2008………………………………………………….7,00 Euro

ab

1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

  1. (1)Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne fürSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aAushubmaterial oder
      2. b)Litera bBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oderBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, oder
      3. c)Litera csonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, einhalten,
      ab 1. Jänner 20088,00 Euroab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200887,00 Euroab 1. Jänner 2025100,10 Euro.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  2. (4)Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer einsBodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponienab 1. Jänner 20088,00 Euro ab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro
    2. 2.Ziffer 2Reststoffdeponienab 1. Jänner 200818,00 Euroab 1. Jänner 201220,60 Euroab 1. Jänner 202523,70 Euro
    3. 3.Ziffer 3Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälleab 1. Jänner 200826,00 Euroab 1. Jänner 201229,80 Euroab 1. Jänner 202534,30 Euro.
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
  3. (4a)Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20067,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.
  4. (4b)Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20087,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  5. (6)Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
  6. (7)Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

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