§ 6 AltlsanG Höhe des Beitrags

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne fürSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aAushubmaterial oder
      2. b)Litera bBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oderBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, oder
      3. c)Litera csonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, einhalten,
      ab 1. Jänner 20088,00 Euroab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200887,00 Euroab 1. Jänner 2025100,10 Euro.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  2. (4)Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer einsBodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponienab 1. Jänner 20088,00 Euro ab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro
    2. 2.Ziffer 2Reststoffdeponienab 1. Jänner 200818,00 Euroab 1. Jänner 201220,60 Euroab 1. Jänner 202523,70 Euro
    3. 3.Ziffer 3Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälleab 1. Jänner 200826,00 Euroab 1. Jänner 201229,80 Euroab 1. Jänner 202534,30 Euro.
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
  3. (4a)Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20067,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.
  4. (4b)Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20087,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  5. (6)Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
  6. (7)Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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