§ 2a EZG Gefahrenzuschlag

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Stand vor dem 29.06.2015

In Kraft vom 29.05.2002 bis 29.06.2015

(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

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