§ 3 EZG 2011 Begriffsbestimmungen

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

a) für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder
b) die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen war, und
aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder
bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde, oder

(Anm.: lit. a und b mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

c)

die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.

6.

„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

b)

für den Zeitraum 2013 bis 2020

aa)

eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb)

eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

c)

für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

8. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
9. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

(Anm.: Z 8 und 9 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

10.

„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

11a.

„Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

11b.

„Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;

14.

„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

15.

„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

a) für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder
b) die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen war, und
aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder
bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde, oder

(Anm.: lit. a und b mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

c)

die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.

6.

„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

b)

für den Zeitraum 2013 bis 2020

aa)

eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb)

eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

c)

für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

8. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
9. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

(Anm.: Z 8 und 9 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

10.

„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

11a.

„Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

11b.

„Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;

14.

„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

15.

„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.

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