§ 166 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO§§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2007

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO§§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

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