§ 166 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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