§ 149 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 149,

Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2023
Paragraph 149,

Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten