§ 149 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Paragraph 149,

Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 149 ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 149 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

29 Entscheidungen zu § 149 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 149 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 149 ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 149 ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄrzteG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 148 ÄrzteG 1998
§ 150 ÄrzteG 1998