§ 142 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder eine Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro oder von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 142 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 142 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 141 ÄrzteG 1998
§ 143 ÄrzteG 1998