§ 135 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmung

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsÄrzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 35,, 36 und 37.
  2. (2)Absatz 2Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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