§ 128 ÄrzteG 1998 Präsidium

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist.
  4. (4)Absatz 4,Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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