§ 122 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Vollversammlung obliegt

1.

die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,

2.

die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,

3.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,

4.

die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,

5.

die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,

6.

die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117b Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2,

7.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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