§ 120 ÄrzteG 1998 Organe

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Organe der Österreichischen Ärztekammer sind

1.

die Vollversammlung (§§ 121 und 122),

2.

der Vorstand (§ 123),

3.

der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),

4.

die Bundeskurien (§ 126),

5.

die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 127),

6.

das Präsidium (§ 128),

6a. die Ausbildungskommission (§ 128a),

7.

der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfondsdie Ausbildungskommission (§ 134§ 128a),

8.

der DisziplinarratVerwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 140§ 134). sowie

9.

der Disziplinarrat (§ 140).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

Organe der Österreichischen Ärztekammer sind

1.

die Vollversammlung (§§ 121 und 122),

2.

der Vorstand (§ 123),

3.

der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),

4.

die Bundeskurien (§ 126),

5.

die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 127),

6.

das Präsidium (§ 128),

6a. die Ausbildungskommission (§ 128a),

7.

der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfondsdie Ausbildungskommission (§ 134§ 128a),

8.

der DisziplinarratVerwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 140§ 134). sowie

9.

der Disziplinarrat (§ 140).

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