§ 73 ÄrzteG 1998 Organe der Ärztekammern

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Organe der ÄrztekammernÄrztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2.

der Kammervorstand (§ 81),

3.

der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),

4.

die Kurienversammlungen (§ 84),

5.

die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6.

das Präsidium (§ 86),

7.

die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b), sowie

8.

der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113) sowie.

9. der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Organe der ÄrztekammernÄrztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2.

der Kammervorstand (§ 81),

3.

der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),

4.

die Kurienversammlungen (§ 84),

5.

die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6.

das Präsidium (§ 86),

7.

die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b), sowie

8.

der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113) sowie.

9. der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

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