§ 212 BDG 1979 Lehrverpflichtung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Lehrverpflichtung

§ 212. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.07.1997 bis 28.12.2007

Lehrverpflichtung

§ 212. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten