§ 182 BDG 1979 Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistentUniversitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.1999

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistentUniversitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

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