§ 30 BAG Überbetriebliche Lehrausbildung

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Ausbilden von PersonenDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf in AusbildungseinrichtungenLehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die wederkein Lehrverhältnis gemäß § 12 beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen hat daher auch die Einbeziehung von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte AnstaltenUnternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaftzu beinhalten mit dem Ziel, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen desden auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 30b § 12 vorliegenzu ermöglichen (Vermittlungsauftrag).

(2) Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse, Fertigkeiten und KenntnisseKompetenzen ermöglicht, wobei die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen werden kann,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

Praktika in Unternehmen, bevorzugt von solchen, die Gestaltung derauch zur Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wirdvon Lehrlingen berechtigt sind, einbezogen werden,

4.

ein Konzept zur Unterstützung und Förderung der proaktiven Vermittlung in Lehrverhältnisse gemäß § 12 vorgelegt wird,

45.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauergeplante Betriebsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

56.

für die Wirtschaft odersowie die Lehrstellenbewerberinnen und Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf bzw. Berufsfeld in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Praktika gemäß Z 3 gelten nicht als Überlassung gemäß § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und unterliegen nicht den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere überist auf die erforderliche Dauer des Betriebs der Ausbildungseinrichtung zu befristen.

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Um die BewilligungDer Bewilligungswerber hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und diealle für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 gefordertengenannten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(65) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 56 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Ausbildungsverhältnisse in der überbetrieblichen Lehrausbildung enden ex lege mit Beginn eines Lehrvertrages gemäß §12.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 10.07.2015 bis 21.03.2020

(1) Das Ausbilden von PersonenDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf in AusbildungseinrichtungenLehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die wederkein Lehrverhältnis gemäß § 12 beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen hat daher auch die Einbeziehung von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte AnstaltenUnternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaftzu beinhalten mit dem Ziel, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen desden auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 30b § 12 vorliegenzu ermöglichen (Vermittlungsauftrag).

(2) Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse, Fertigkeiten und KenntnisseKompetenzen ermöglicht, wobei die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen werden kann,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

Praktika in Unternehmen, bevorzugt von solchen, die Gestaltung derauch zur Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wirdvon Lehrlingen berechtigt sind, einbezogen werden,

4.

ein Konzept zur Unterstützung und Förderung der proaktiven Vermittlung in Lehrverhältnisse gemäß § 12 vorgelegt wird,

45.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauergeplante Betriebsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

56.

für die Wirtschaft odersowie die Lehrstellenbewerberinnen und Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf bzw. Berufsfeld in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Praktika gemäß Z 3 gelten nicht als Überlassung gemäß § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und unterliegen nicht den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere überist auf die erforderliche Dauer des Betriebs der Ausbildungseinrichtung zu befristen.

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Um die BewilligungDer Bewilligungswerber hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und diealle für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 gefordertengenannten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(65) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 56 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Ausbildungsverhältnisse in der überbetrieblichen Lehrausbildung enden ex lege mit Beginn eines Lehrvertrages gemäß §12.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

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