§ 4 AusfFG (weggefallen)

Ausfuhrförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 übernommen und abgewickelt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 4 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 übernommen und abgewickelt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 4 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

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