§ 42 SMG Auskunftsbeschränkung

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 29.04.2011 bis 31.08.2012

(1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.