§ 33 SMG Zusammentreffen mit Finanzvergehen

Suchtmittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare HandlungStraftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 3131a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit derdem vorläufigen ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare HandlungStraftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 3131a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit derdem vorläufigen ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.