§ 32 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörperhinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2012

Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörperhinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

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