§ 2a SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 2a. (1) Jeder SachverständigeBewerber ist verpflichtet, vor Eintragung in die ListeGerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dem diefür seine Eintragung in diese Liste führenden Präsidentenzuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) nachzuweisen, daßdass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in diediese Liste aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten und dies dem die Liste führendenzuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 € für jeden Versicherungsfall zu betragen.

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidentenaus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

§ 2a. (1) Jeder SachverständigeBewerber ist verpflichtet, vor Eintragung in die ListeGerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dem diefür seine Eintragung in diese Liste führenden Präsidentenzuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) nachzuweisen, daßdass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in diediese Liste aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten und dies dem die Liste führendenzuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 € für jeden Versicherungsfall zu betragen.

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidentenaus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

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