§ 3 SDG Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.

(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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