§ 112 FPG Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer als Beförderungsunternehmer
    1. 1.Ziffer einseinen Fremden ohne Reisedokument undoder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) odereinen Fremden ohne Reisedokument undoder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder
    2. 2.Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärerinternationaler Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährtArt. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärerinternationaler Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährtArtikel 13, oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer als Beförderungsunternehmer
    1. 1.Ziffer einseinen Fremden ohne Reisedokument undoder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) odereinen Fremden ohne Reisedokument undoder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder
    2. 2.Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärerinternationaler Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährtArt. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärerinternationaler Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährtArtikel 13, oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.

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