§ 39 FPG Festnahme und Anhaltung

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn

1.

sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder,

2.

er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt. oder

3.

er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten,

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3.

der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er

1.

nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,

2.

innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,

3.

innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder

4.

während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.

(4) In den Fällen der Abs. 1 oder 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(5) Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5a) Kann eine Zurückschiebung gemäß § 45 nicht während einer Anhaltung gemäß Abs. 5 abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Abs. 7 nicht nachkommt.

(5b) Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.

(6) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 45b Abs. 3) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.

(7) In den Fällen der Abs. 5 bis 5b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1 letzter Satz und § 77 Abs. 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.

(8) Die Anhaltung gemäß Abs. 5a oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Abs. 7 durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn

1.

sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder

2.

das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

§ 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.10.2017

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn

1.

sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder,

2.

er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt. oder

3.

er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten,

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3.

der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er

1.

nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,

2.

innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,

3.

innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder

4.

während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.

(4) In den Fällen der Abs. 1 oder 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(5) Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5a) Kann eine Zurückschiebung gemäß § 45 nicht während einer Anhaltung gemäß Abs. 5 abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Abs. 7 nicht nachkommt.

(5b) Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.

(6) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 45b Abs. 3) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.

(7) In den Fällen der Abs. 5 bis 5b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1 letzter Satz und § 77 Abs. 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.

(8) Die Anhaltung gemäß Abs. 5a oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Abs. 7 durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn

1.

sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder

2.

das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

§ 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.

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