§ 6 DMSG Einheit von Sammlungen

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaßsodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. BeiVor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht imin § 2 genannte Person ist zugleich gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zweifünf Jahren Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzugbinnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der BestimmungBestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 2 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daßdass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, daßdass es sich um eine einheitliche Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, daß diedass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum) mehrerer Personen stehen oderzwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der Möglichkeit der Unterschutzstellung oder derenrechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1999

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaßsodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. BeiVor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht imin § 2 genannte Person ist zugleich gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zweifünf Jahren Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzugbinnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der BestimmungBestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 2 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daßdass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, daßdass es sich um eine einheitliche Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, daß diedass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum) mehrerer Personen stehen oderzwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der Möglichkeit der Unterschutzstellung oder derenrechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

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