§ 14 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 14. (1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, und eine eingehende Belehrung über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.

(2) Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 6743, 68, 7144 Abs. 1 erster Satz und 72Abs. 3, 46 StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.

(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.

(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Abs. 2) verständigt werden könnte.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2007

§ 14. (1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, und eine eingehende Belehrung über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.

(2) Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 6743, 68, 7144 Abs. 1 erster Satz und 72Abs. 3, 46 StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.

(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.

(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Abs. 2) verständigt werden könnte.

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