Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.