Art. 76 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (ArtikelArt. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß ArtikelArt. 142 verantwortlich.

(2) Zu einem BeschlußBeschluss, mit dem eine Anklage gemäß ArtikelArt. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003

Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (ArtikelArt. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß ArtikelArt. 142 verantwortlich.

(2) Zu einem BeschlußBeschluss, mit dem eine Anklage gemäß ArtikelArt. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

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