§ 441d ASVG Aufgaben der Hauptversammlung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die TrägerkonferenzHauptversammlung hat mindestens einmalzweimal im Jahr zusammenzutreten.

(2) Der TrägerkonferenzHauptversammlung obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:

1. die Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;

21.

die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstandvon der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines InvestitionsplanesInvestitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;

2.

die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;

3.

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandesder Konferenz; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;.

4. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;
5. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;
6. die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3 Z 9;
7. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;
8. die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;
9. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
10. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
11. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;
12. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG;
13. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 447g;
14. die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach § 30 Abs. 2 Z 4 G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach § 26 Abs. 1 G-ZG.

(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüssebeeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.

(4) Der/die Vorsitzende ist von der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in KenntnisHauptversammlung zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilenbeauftragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Die TrägerkonferenzHauptversammlung hat mindestens einmalzweimal im Jahr zusammenzutreten.

(2) Der TrägerkonferenzHauptversammlung obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:

1. die Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;

21.

die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstandvon der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines InvestitionsplanesInvestitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;

2.

die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;

3.

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandesder Konferenz; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;.

4. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;
5. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;
6. die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3 Z 9;
7. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;
8. die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;
9. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
10. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
11. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;
12. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG;
13. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 447g;
14. die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach § 30 Abs. 2 Z 4 G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach § 26 Abs. 1 G-ZG.

(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüssebeeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.

(4) Der/die Vorsitzende ist von der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in KenntnisHauptversammlung zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilenbeauftragen.

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