§ 279 ASVG Knappschaftsvollpension

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2.

beruflichekein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nachim Sinne des § 222 Abs. 3 § 276e nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sindbesteht,

3.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4.

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2.

beruflichekein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nachim Sinne des § 222 Abs. 3 § 276e nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sindbesteht,

3.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4.

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

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