§ 150 ASVG Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10a) - 10. 1. 2001

1.

für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesfondsfinanziertelandesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3 nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10b) - 1. 1. 2002

2.

der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.(BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 6) - 31. 12. 1996; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10c) - 1. 1. 2002

(3) § 447f Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs. 3 gegenzuverrechnen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 62) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11) - 1. 1. 2001; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11a) - 1. 1. 2002

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 16) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10a) - 10. 1. 2001

1.

für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesfondsfinanziertelandesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3 nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10b) - 1. 1. 2002

2.

der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.(BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 6) - 31. 12. 1996; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 10c) - 1. 1. 2002

(3) § 447f Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs. 3 gegenzuverrechnen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 62) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11) - 1. 1. 2001; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11a) - 1. 1. 2002

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 16) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5)

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