§ 180 StPO Kaution

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur auf Antrag des Staatsanwalts und nur dann verhängtGegen Kaution oder fortgesetzt werden, wennBürgschaft sowie gegen den Beschuldigten eine Voruntersuchung geführt wird oder Anklage erhoben worden ist Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch das Gericht bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder aufrechterhaltenfreigelassen werden, soweit sie zur Bedeutungsofern ausschließlich der Sache oderHaftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 1) vorliegt; dies hat zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann.

(2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße

1.

wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr).

2.

Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder

3.

ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens

a)

eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;

b)

eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden;

c)

eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist;

d)

die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen.

(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmenerfolgen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs.

(2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die GefahrGericht auf Antrag der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, daß sich die Verhältnisse,Staatsanwaltschaft unter denen dieBedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelastete Tat begangen wordenangelasteten Straftat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person zu bestimmen, welche die Sicherheit leistet.

(3) Die Sicherheit ist entweder in barem Geld oder in mündelsicheren Wertpapieren, geändert habennach dem Börsekurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, zu leisten. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahe legen, dass die angebotene Sicherheit aus einer Straftat des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Sicherheitsleistung Ermittlungen über die Redlichkeit der Herkunft zu veranlassen.

(4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängtSicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder aufrechterhalten werdenvon Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn die Haftzwecke auch durchsich der Beschuldigte dem Verfahren oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden könnenLadung nicht befolgt. Wird vonDiese Ladung und der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlichBeschluss über den Verfall sind dem Beschuldigten im Falle seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen.

(5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:

1.

das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;

2.

das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;

3.

die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;

4.

die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden;

4a.

mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes) zu unterziehen;

5.

die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;

6.

die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere;

7.

die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 190 bis 192;

8.

die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 197.

(6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art oder die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden, oder würde die Untersuchung durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft eine UnterbrechungMit Rechtskraft des Strafvollzuges ein.

(7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei demBeschlusses nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muß die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschließen4 ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007

§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur auf Antrag des Staatsanwalts und nur dann verhängtGegen Kaution oder fortgesetzt werden, wennBürgschaft sowie gegen den Beschuldigten eine Voruntersuchung geführt wird oder Anklage erhoben worden ist Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch das Gericht bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder aufrechterhaltenfreigelassen werden, soweit sie zur Bedeutungsofern ausschließlich der Sache oderHaftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 1) vorliegt; dies hat zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann.

(2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße

1.

wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr).

2.

Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder

3.

ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens

a)

eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;

b)

eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden;

c)

eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist;

d)

die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen.

(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmenerfolgen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs.

(2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die GefahrGericht auf Antrag der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, daß sich die Verhältnisse,Staatsanwaltschaft unter denen dieBedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelastete Tat begangen wordenangelasteten Straftat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person zu bestimmen, welche die Sicherheit leistet.

(3) Die Sicherheit ist entweder in barem Geld oder in mündelsicheren Wertpapieren, geändert habennach dem Börsekurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, zu leisten. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahe legen, dass die angebotene Sicherheit aus einer Straftat des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Sicherheitsleistung Ermittlungen über die Redlichkeit der Herkunft zu veranlassen.

(4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängtSicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder aufrechterhalten werdenvon Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn die Haftzwecke auch durchsich der Beschuldigte dem Verfahren oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden könnenLadung nicht befolgt. Wird vonDiese Ladung und der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlichBeschluss über den Verfall sind dem Beschuldigten im Falle seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen.

(5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:

1.

das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;

2.

das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;

3.

die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;

4.

die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden;

4a.

mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes) zu unterziehen;

5.

die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;

6.

die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere;

7.

die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 190 bis 192;

8.

die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 197.

(6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art oder die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden, oder würde die Untersuchung durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft eine UnterbrechungMit Rechtskraft des Strafvollzuges ein.

(7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei demBeschlusses nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muß die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschließen4 ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden.

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