§ 113h GehG Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm

1.

ein Differenzausgleich und

2.

wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

§ 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII83, die der 47. GehG-Novelle, dieBeamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden:.

1.

§ 15 Abs. 4 und 5 und

2.

§ 15a Abs. 2.

(5) Die Abs. 1, 2, 3 und bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für InneresBeamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 3130. März 2006Juni 2013 erfolgt ist.

(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Jänner 2011 erfolgt.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 31.12.2009 bis 30.06.2012

(1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm

1.

ein Differenzausgleich und

2.

wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

§ 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII83, die der 47. GehG-Novelle, dieBeamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden:.

1.

§ 15 Abs. 4 und 5 und

2.

§ 15a Abs. 2.

(5) Die Abs. 1, 2, 3 und bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für InneresBeamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 3130. März 2006Juni 2013 erfolgt ist.

(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Jänner 2011 erfolgt.

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