(1) Militärpersonen gebührt,
1. | solange sie im Truppendienst verwendet werden, | |||||||||
2. | wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, | |||||||||
eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage. |
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
1. | 115,5 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3, | |||||||||
2. | 59,3 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh. |
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
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