§ 59d GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Die Dienstzulagen nach den § 59d§§ 57 . Fürbis 59c, 71 und 71a und die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 9 gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 2 gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sichErgänzungszulagen nach § 57 Abs. 2 § 58 Abs. 8 ergibt, sind die Bemessungskriterien des § 57 Abs. 9 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtetruhegenussfähig.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2007

Die Dienstzulagen nach den § 59d§§ 57 . Fürbis 59c, 71 und 71a und die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 9 gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 2 gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sichErgänzungszulagen nach § 57 Abs. 2 § 58 Abs. 8 ergibt, sind die Bemessungskriterien des § 57 Abs. 9 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtetruhegenussfähig.

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