§ 54 GehG Abfertigung

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß Paragraph 175, BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Die Abfertigung beträgt im Falle des
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2§ 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979Paragraph 175, im Zusammenhang mit Paragraph 189, BDG 1979

  1. a)Litera abei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

  1. b)Litera bbei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 2,,

  1. 3.Ziffer 3§ 177 BDG 1979Paragraph 177, BDG 1979

10 Monatsbezüge.

  1. (3)Absatz 3Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß Paragraph 175, BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Die Abfertigung beträgt im Falle des
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2§ 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979Paragraph 175, im Zusammenhang mit Paragraph 189, BDG 1979

  1. a)Litera abei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

  1. b)Litera bbei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 2,,

  1. 3.Ziffer 3§ 177 BDG 1979Paragraph 177, BDG 1979

10 Monatsbezüge.

  1. (3)Absatz 3Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten