§ 26 GehG Abfertigung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a)

wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

b)

wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;

c)

wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

d)

wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1.

einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,

2.

einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

3.

einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

4.

einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. b)Litera bwenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. c)Litera cwenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. d)Litera dwenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. 3.Ziffer 3einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. 4.Ziffer 4einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.07.2005 bis 29.12.2022
(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a)

wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

b)

wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;

c)

wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

d)

wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1.

einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,

2.

einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

3.

einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

4.

einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. b)Litera bwenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. c)Litera cwenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. d)Litera dwenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. 3.Ziffer 3einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. 4.Ziffer 4einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

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