§ 111 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Bewilligungsinhaber kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Fahrschulinhaber, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.

(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsFür jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
  2. (2)Absatz 2Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Absatz 2, sowie Paragraph 110, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.2023
(1) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Bewilligungsinhaber kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Fahrschulinhaber, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.

(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsFür jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
  2. (2)Absatz 2Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Absatz 2, sowie Paragraph 110, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten