§ 102a KFG 1967 Fahrerkarte

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

(2) Aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.

(3) Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1 letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.

(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

(4a) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 4 erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.

(Anm. : Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 61, BGBl. I Nr. 9/2017).

(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.

(9) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 20.04.2023
(1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

(2) Aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.

(3) Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1 letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.

(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

(4a) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 4 erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.

(Anm. : Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 61, BGBl. I Nr. 9/2017).

(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.

(9) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen.

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