§ 18 FHStG Wiederholung von Prüfungen

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelleErbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelleabschließende Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängengemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(4) Die einmalige WiederholungStudierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglichzu. EineDie Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu beantragengeben. NichtDie Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020

(1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelleErbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelleabschließende Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängengemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(4) Die einmalige WiederholungStudierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglichzu. EineDie Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu beantragengeben. NichtDie Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.

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