§ 15 FHStG Mündliche Prüfungen

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Einrichtungen zur DurchführungMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihenPersonen beschränkt werden kann.

(2) Die VerleihungDer Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt vorausPrüfungsgegenstand, daßder Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von

1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;

3.

eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) AusBei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Die zuständige Bundesministerin odergeraden Anzahl der zuständige BundesministerSenatsmitglieder ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister AuskunftVorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu erteilen, die Unterlagen über diesein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassenelektronischen Medien nachgekommen werden.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 31.03.2006 bis 29.02.2012

(1) Einrichtungen zur DurchführungMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihenPersonen beschränkt werden kann.

(2) Die VerleihungDer Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt vorausPrüfungsgegenstand, daßder Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von

1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;

3.

eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) AusBei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Die zuständige Bundesministerin odergeraden Anzahl der zuständige BundesministerSenatsmitglieder ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister AuskunftVorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu erteilen, die Unterlagen über diesein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassenelektronischen Medien nachgekommen werden.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

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