Art. 2 § 252 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsWer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz eins, StGB zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 2, StGB zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3§ 251 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsWer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz eins, StGB zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 2, StGB zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3§ 251 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

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