Art. 1 § 232 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren vor den Strafgerichten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.2007

§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren vor den Strafgerichten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.

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