Art. 1 § 232 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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