Art. 1 § 81 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle GebietskrankenkassenÖsterreichischen Gesundheitskassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle GebietskrankenkassenÖsterreichischen Gesundheitskassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

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